Für welche Tätigkeiten oder Erledigungen darf die Wohnung verlassen werden?

Grenzkontrollen / Foto: MTI/Krizsán Csaba

Coronakrise – Für welche Tätigkeiten oder Erledigungen darf die Wohnung verlassen werden?

– Der Weg zur Arbeit
– Einkäufe für den Bedarf des täglichen Lebens
– Lebensmittelgeschäfte, Märkte, Drogerien und Apotheken dürfen zwischen 9 und 12 Uhr nur von Personen über 65 Jahren aufgesucht werden. Personen unter 65 Jahren müssen außerhalb dieser Zeiten einkaufen. Offene Märkte haben örtlich festgelegte Zeiten.
– Tagsüber zur Begleitung von Kindern in Kleingruppen als Aufsichtsperson
– Inanspruchnahme medizinischer Versorgung
– Individuelle Sportaktivitäten, allein oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands, nach       Möglichkeit im Grünen und unter Einhaltung des Mindestabstands (1,5 Meter)

– Hilfeleistung für hilfsbedürftige Personen
– Fahrt zur Tankstelle oder Reparaturwerkstatt
– Unaufschiebbare behördliche, Bank- und Postangelegenheiten
– Versorgung von Tieren
– Eheschließungen und Bestattungen im engen Familienkreis

– Landwirtschaftliche Pflege